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    Eigentümergemeinschaft hat großes Ermessen bei Änderung der Kostenverteilung

    Kostenverteilungsschlüssels

    Selbst wenn ein Wohnungseigentümer, der bisher wenig Hausgeld zahlen musste, durch einen neu beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel stärker belastet wird, ist eine solche Änderung zulässig. Eigentümergemeinschaften haben ein großes Ermessen bei der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, wenn dies zu mehr Gerechtigkeit führt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2011.

    Zuvor hatte ein Teileigentümer einen Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft angefochten, mit dem der Kostenverteilungsschlüssel für einzelne Kostenarten geändert wurde. In der Teilungserklärung war der Miteigentumsanteil von Teileigentümern niedriger angesetzt als der von Wohnungseigentümern. Auf der Eigentümerversammlung des Jahres 2009 fasste die Gemeinschaft deshalb den Beschluss, dass die Kosten für einzelne Kostenarten in Zukunft nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Fläche der jeweiligen Eigentumseinheiten verteilt werden sollten. Hierdurch sollte die Ungleichbehandlung von Teil- und Wohnungseigentümern korrigiert werden. Hinsichtlich anderer Kosten verblieb es bei der bisherigen Regelung.

    Die Anfechtungsklage war ohne Erfolg. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für einzelne Kostenarten durch den Beschluss der Eigentümerversammlung war rechtmäßig. Gemäß § 16 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darf der Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss geändert werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Bei der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hat die Eigentümergemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum, wenn die Änderung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Gemeinschaftsmitglieder führt. Eines sachlichen Grundes für eine Änderung bedarf es nicht. Vorliegend war die Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels nicht zu beanstanden. Die Änderung führte zwar zu einer erheblichen Mehrbelastung des klagenden Teileigentümers, aber gleichzeitig zu mehr Gerechtigkeit (BGH, Urteil v. 16.09.11, Az. V ZR 3/11).

    Von Marc Popp | 7.November 2011


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