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Verwalterbestellung für mehr als 5 Jahre ist nur teilnichtig
Wenn ein Verwalter für mehr als 5 Jahre bestellt wird, ist dieser Beschluss nur dahingehend teilnichtig, soweit die höchst zulässige Bestelldauer überschritten wurde, so das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf.
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss in einer Versammlung die wiederholte Bestellung des bisherigen Verwalters für einen Zeitraum von 5,5 Jahren. Der Beschluss wurde mit der Begründung angefochten, dass die maximal zulässige Bestelldauer überschritten sei.
Das Gericht erklärte den Beschluss für teilnichtig. Nichtig war er nur für den Zeitraum, der über die gesetzlich zulässige 5-Jahres-Frist der Verwalterbestellung hinausging. Trotz Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) war hier der Wille der Mehrheit der Wohnungseigentümer maßgeblich, den gewählten Verwalter per Beschluss zu bestellen. Die Amtsrichter gingen deshalb von einer zulässigen Bestellung für den gesetzlich erlaubten Zeitraum von 5 Jahren aus, da die Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft bei Kenntnis der Gesetzeslage einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte (AG Biedenkopf, Urteil v. 21.02.11, Az. 50 C 332/10).
Von Marc Popp | 31.Oktober 2011
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