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Verbot von Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme vorhandener Tiere ist möglich
Dies entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt im Januar 2011. In einer Wohneigentumsanlage beschloss die Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine neue Hausordnung. Das Halten von Hunden und Katzen sollte zukünftig nicht gestattet sein. Für bereits vorhandene Haustiere dieser Gattungen sollte die Haltung bis zu deren Tod erlaubt sein. Eine Wohnungseigentümerin beabsichtigte ihre Eigentumswohnung zu vermieten. Sie kündigte dem Hausverwalter an, dass eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern und einem Hund einziehen werde. Als die Eigentümergemeinschaft die Mieterin aufforderte die Hundehaltung zu unterlassen, berief sich die vermietende Wohnungseigentümerin darauf, dass der Beschluss nichtig sei.
Ohne Erfolg! Die Eigentümergemeinschaft war zur Aufstellung einer Hausordnung mit derartigem Inhalt gemäß § 21 Abs. 3 und 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) befugt. Ein Mehrheitsbeschluss einer Eigentümergemeinschaft, der Hunde- und Katzenhaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, ist grundsätzlich möglich. Der streitgegenständliche Beschluss stellte wegen der davon ausgenommenen in der Anlage lebenden Tiere auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot dar. Dass ein generelles Haustierhaltungsverbot durch einen Mehrheitsbeschluss einer Eigentümergemeinschaft möglich ist, wurde zwar vom OLG Saarbrücken verneint. Dies war im entschiedenen Rechtsstreit jedoch nicht relevant, weil nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot und kein generelles Haustierhaltungsverbot in der Hausordnung beschlossen wurde (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.11, Az. 20 W 500/08).
Von Marc Popp | 21.November 2011
Themen: Beschlüsse | Kein Kommentar »



