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    Nachbarliches Bauvorhaben: Nur Eigentümergemeinschaft kann dagegen vorgehen

    Nachbarliches Bauvorhaben: Nur Eigentümergemeinschaft kann dagegen vorgehen

    Nicht Wohnungseigentümer, sondern nur eine Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück vorzugehen, wenn mögliche Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums zu erwarten sind.

    Die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft wandten sich gegen ein auf einem Nachbargrundstück genehmigtes Bauvorhaben. Die erteilte Baugenehmigung hatte für das Nachbargrundstück ein 3-geschossiges Gartenhaus genehmigt. Erstmalig sollte nun ein bisher unbebauter Bereich des Nachbargrundstücks bebaut werden. Die Wohnungseigentümer von nebenan befürchteten, dass ihr Gemeinschaftseigentum durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird.

    Das Berliner Verwaltungsgericht verneinte jedoch erst einmal die Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümer in dem Gerichtsverfahren. Nur die Eigentümergemeinschaft war berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums gegen das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Denn der betroffene Teil der Wohneigentumsanlage gehörte als gemeinschaftliches Eigentum allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft. Deshalb war die Beeinträchtigung des Grundstücks durch die genehmigte Bebauung des Nachbargrundstücks auch nur von der Eigentümergemeinschaft einklagbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.08.11, Az. 10 S 7.10).

    Von Marc Popp | 15.November 2011


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